Leistungsansprüche in Polen

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Wissen Sie nicht , was die Pflegeversicherung bei einem Umzug ins europäische Ausland zahlt? Anbei ein paar wichtige Informationen dazu.

Eine Pflege in einem EU-Land wie Polen ist für deutsche Rentner rechtlich kein Problem. Die gesetzliche und private Krankenversicherung zahlen den Senioren in vielen Fällen auch im europäischen Ausland.

Leistungsansprüche in Polen

Die Zahlung von Pflegegeld kommt auch bei einem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnort in anderen EU-Staaten in Betracht. Die Aufnahme in einem Alten- oder Pflegeheim in Polen erfüllt diese Bedingung nach der Anmeldung bei den lokalen Behörden hinreichend.

Das Pflegegeldwird auch bei Wohnsitzwechsel nach Polen gezahlt.

Das bedeutet, wenn sich der pflegebedürftige Betroffene für die Inanspruchnahme des Pflegegeldes aus der sozialen Pflegeversicherung entscheidet, dürfen zur Vermeidung von Doppelleistungen im Land des Alten- oder Pflegeheims keine Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Das liegt daran, dass die EU-Verordnung explizit zwischen Geld- und Sachleistungen unterscheidet und eine Kombination nicht zulässt. 

Höhe des Pflegegeldes:

Pflegestufe I      Pflegegeld beträgt   235 Euro
Pflegestufe II     Pflegegeld beträgt   440 Euro
Pflegestufe III    Pflegegeld beträgt  700 Euro

Der pflegebedürftige Versicherte muss sich allerdings entscheiden, ob er die Sachleistungen nach dem Recht des Staates der gewählten Seniorenresidenz oder das Pflegegeld von der deutschen Pflegekasse in Anspruch nehmen will.

Rentenversicherung im Ausland

Wenn Sie in Deutschland gesetzlich rentenversichert waren, ist es Ihre Entscheidung, wo Sie Ihren Ruhestand verbringen. Ihre erworbenen Leistungsansprüche gehen gewöhnlich nicht verloren. Das Recht in einem anderen EU-Staat zu leben, besteht seit der Novellierung der Aufenthaltsrichtlinie 1992, die auch den Rentnern ein echtes europäisches Aufenthaltsrecht gibt. Es ist allerdings an zwei Bedingungen geknüpft: Sie müssen ihren Lebensunterhalt bestreiten können und krankenversichert sein. Die erste Bedingung gilt als erfüllt, wenn Ihr Einkommen (in dem Fall die Rente) so hoch ist, dass im Land des Alten- oder Pflegeheims kein Sozialhilfeanspruch entsteht. Zum Nachweis genügt, wenn Sie den Rentenbescheid vorlegen.

Mitgliedschaft in einer deutschen Krankenversicherung kann aufrechterhalten werden

Der Krankenversicherungsschutz ist für Mitglieder der gesetzlichen Rentenkrankenversicherung auch bei einer Verlegung des Wohnsitzes innerhalb der EU (Polen) gewährleistet. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) oder die freiwillige Mitgliedschaft in einer deutschen Krankenkasse bleibt bestehen und man entrichtet die Beiträge weiterhin an seine deutsche Krankenversicherung. Im Krankheitsfall zahlt die gesetzliche Krankenversicherung an seinem neuen Wohnsitz und rechnet ihre Kosten mit dem deutschen Versicherungsträger ab. Wichtig ist, dass man sich vor dem Umzug nach Polen bei seiner heimatlichen Krankenkasse abmeldet, da sie sonst seinen Versicherungsschutz gefährden. Hier ist wichtig: Abmelden, nicht kündigen!

Grundsätzlich bleiben Rentner und Rentnerinnen Pflichtmitglieder der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung. Obwohl die Sachleistungen aus der Pflegeversicherung im Gastland nur nach dem dortigen Recht und damit in begrenztem Umfang erhalten werden können, muss man dennoch Beiträge für die deutsche Pflegeversicherung entrichten. Man zahlt also auch nach dem Umzug weiter.

Welche Bescheinigungen werden von der Krankenkasse und der Pflegekasse benötigt?

Ihre deutsche Krankenkasse stellt Ihnen das Formular S1 (ehemals E121) aus. Man teilt der Krankenkasse lediglich mit, dass man innerhalb der EU umzieht.Der Rentner erhält das Formular in zweifacher Ausführung zurück und muss es dem Wohnortträger vorlegen.